
Des „Fördervereins der Grundschule Borgsdorf e.V.“
in der Fassung vom 07. April 2022
- § 1 Ziel und Zweck des Fördervereins e. V.
- Der Förderverein e.V. verfolgt den Zweck, durch finanzielle und materielle Zuwendungen die Arbeit der Grundschule zu unterstützen,sowie Beihilfen zur Erfüllung kultureller Aufgaben zu leisten.
- ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Borgsdorf (§ 58 Nr. 1 AO)
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
- Außendarstellung der Schule
- Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
- Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
- Gestaltung des Außengeländes
- ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
- Teilnahme an geförderten Wettbewerben zur finanziellen Unterstützung von Projekten in Kooperation mit der GS Borgsdorf
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Fördervereins e. V.
- Der Förderverein e. V. besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Förderverein der Grundschule Borgsdorf e.V.“
- Sitz des Fördervereins e. V. ist Borgsdorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
- Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Förderverein. V. Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Beitragsgebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen ) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.
- Der Förderverein e. V. finanziert weiterhin seine Vorhaben aus den Einnahmen seiner Aktivitäten aus Zuschüssen und freiwilligenZuwendungen ( Spenden ) sowie aus Erträgen seines Vermögens.
§ 5 Organe des Fördervereins e. V.
Organe des Fördervereins e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.
- Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Satimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
- Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregeltwerden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Mindestens 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasstwerden.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestelltund sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. EineBestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kannBeisitzer/innen vorschlagen.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Siesind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen undkönnen an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Kassenprüfer/innen
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft, die hierzu vom Vorstand des FV für jeweils ein Geschäftsjahr zu beauftragen ist. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Landesverband Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alternativ:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.
§ 11 Beitragsordnung
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fördervereins wird von den Mitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben.
- Natürliche Personen
- Schüler, Rentner, Auszubildende, Arbeitslose, Alleinerziehende, Wehrdienst- oder Wehrdienstersatzleistende € 10,00
- Berufstätige € 20,00
- Personal der Grundschule Borgsdorf € 00,00
- Juristische Personen € 25,00
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 07.04.2022 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Anmeldung beim Amtsgericht Neuruppin Oranienburg in Kraft.
Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung der Regelung am nächsten kommt, welche der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Der Verein verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Förderverein der Grundschule Borgsdorf e.V.
Bahnhofstraße 33a
16556 Hohen Neuendorf OT Borgsdorf

